Flugausfall auf Reisen – So gibt es Entschädigung bei Flugverspätung

Flugausfall Entschädigung: Nun hat es mich auch erwischt. Ein Flug hatte Verspätung und ich konnte somit meinen Anschlussfug nicht rechtzeitig erreichen. Ich hätte mehr als 10 Stunden auf den nächsten warten sollen! Keine sonderlich schöne Vorstellung. Relativ schnell bot man mir an die Reise mit dem Zug fortzusetzen. Die Kosten übernahm die Airline. Schonmal besser als 10 Stunden zu warten. Also nahm ich das Angebot dankend an. Ganz beiläufig wurde erwähnt, dass die Regressansprüche dadurch nicht verfallen! Regressansprüche? Schnell bei Google gesucht und der Geldsegen kam quasi schon von selbst…

 

Flugausfall auf Reisen – Entschädigungen und Regressansprüche nach dem Fluggastrecht 

Jährlich wollen Million von Urlaubern, unbeschwert die Welt erkunden. Nachdem die Planung der Reise abgeschlossen ist, möchte man natürlich schnellstmöglich am Reiseziel ankommen. Doch leider kann es während der Reisen von Ort zu Ort aus verschiedenen Gründen zum Flugausfall oder Flugverspätungen kommen.

Dazu zählen z.B. technische Probleme, Streik, Unwetter etc. Bei Streiks beispielsweise entsteht ein regelrechtes Chaos, was zu einem unüberschaubaren Durcheinander an den Airports führt. Sehr ärgerlich wird es, wenn aufgrund des Ausfalls oder durch Verspätungen Anschlussflüge verpasst werden. Doch die gute Nachricht ist, dass die Fluggastrechte in den vergangenen Jahren verstärkt wurden. So stehen dir viele Möglichkeiten offen, die Airlines in Regress zu nehmen und Entschädigung für Flugverspätungen und Flugausfälle zu erhalten.

 


– Entschädigung Flugverspätung und Flugausfall – Welche Ansprüche stehen dem Fluggast zu?

Die Rechte von Passagieren sind in der EU Richtlinie VO EG 261/04 festgehalten. Damit wurde deutlich definiert, wann welche Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen geltend gemacht werden können. Bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung steht dem Reisenden demzufolge eine Ausgleichszahlung zu.

Die zustehende Entschädigung für Flugausfälle und Verspätungen wird folgendermaßen gestaffelt:

  • Flugstrecke bis zu 1500 Kilometer 250 Euro
  • bis zu 3500 Kilometer oder längere Strecken innerhalb der EU 400 Euro
  • über 3500 Kilometer und außerhalb der EU bis zu 600 Euro

 

Doch Achtung! Laut EU Richtlinie VO EG 261/04 steht dem Fluggast die Ausgleichszahlung nicht zu, wenn er mindestens 2 Wochen vor geplantem Flug über die Streichung informiert wurde.
Wenn die Airline den Fugausfall oder die Verspätung nicht beeinflussen konnte, durch außergewöhnliche Umstände wie Streik oder Unwetter, stehen dem Fluggast laut EU-Richtlinie Versorgungsleistungen zu, beispielsweise Mahlzeiten, Getränke, Telefonate, Hotelunterkunft etc. Außerdem steht in der Regel die kostenfreie Beförderung zum nächsten Reiseort zu.

Eine Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft steht dem Urlauber in diesem Fall nicht zu. Die EU Richtlinie VO EG 261/04 gilt für alle Airlines bei Flügen, die von Flughäfen in Europa abgehen. Flugausfälle oder Verspätungen sind stets sehr ärgerlich, insbesondere wenn sie bei Backpackern die Reiseplanung ordentlich durcheinanderbringen.

In Deutschland beträgt laut EU-Richtlinie VO EG 261/04 die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Fluggesellschaft drei Jahre. Dadurch können Urlauber auch nach einer längeren Reise (Beispiel Backpacking um die Welt) noch ihre Rechte durchsetzen. Zunächst muss die Schuld der Airline nachgewiesen werden. Der nächste Schritt ist die schriftliche Bitte um Zahlung der Entschädigung. Bei einer Ablehnung sollte eine letzte Frist gesetzt und gleichzeitig nach dem Ablauf dieser Frist ein Anwalt angedroht werden. Lenkt die Fluggesellschaft nicht ein, sollte tatsächlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

Bei einer Verurteilung der Fluggesellschaft zur Zahlung muss diese die eigenen Anwalts- sowie Gerichtskosten übernehmen. Geschädigte Passagiere stehen bei diesem Prozess nicht allein da. Es gibt Portale, die sich gezielt mit  Fluggasrechten auseinandersetzen. Dabei informieren sie zunächst und unterstützen Passagiere, ihre Rechte auch durchzusetzen. Sie machen die Ansprüche notfalls auch vor Gericht geltend.

 


– Keine Lust selber um Schadensersatz und Regressansprüche zu kämpfen? Dann lass Profis ran!

Ich selbst habe während oder nach einer langen Reise meist keine Lust mich in Diskussionen mit Airlines zu stützen. Deshalb beauftrage ich auch gerne sogenannte Fluggastrechte Portale. Diese prüfen absolut kostenfrei ob es eine Möglichkeit gibt die Airline in Regress zu nehmen. Falls dies der Fall ist, wird die komplette Korrespondenz mit der Fluggesellschaft vom Portal geführt.

Falls es dann erfolgreich zu Entschädigung bei Flugverspätungen und Ausfällen kommt, behält das Portal einen prozentuellen Anteil ein. Falls nicht, wird kein Cent fällig!

Zwar kannst du auch alles selbst erledigen und somit die Provision sparen, allerdings kostet dies manchmal Nerven oder man wird einfach mit geringeren Summen abgespeist.

Dein Recht kannst du hier sehr einfach und erfolgversprechend einfordern…

 

Habt ihr schonmal um Entschädigungen und Regressansprüche bei Flugausfällen und Verspätungen gekämpft? Berichtet uns doch!

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4 Kommentare

  1. Wenn Ihr Flug um mehr als 3 Stunden verspätet war oder Ihre Reise ohne vorherige Ankündigung von 7 Tagen storniert wurde, können Sie eine Entschädigung von den jeweiligen Fluggesellschaften gemäß der EU-Verordnung 261/2004 verlangen. Der Kompensationsbetrag variiert zwischen 250 € und 600 € je nach der Flugdistanz und Zeit.

  2. Wer keine Lust hat, lange zu warten kann sich auch für die Sofortentschädigung von flug-erstattung.de entscheiden. Selbst, wenn die Airline am Ende Recht bekommt, kann man seine Entschädigungszahlung behalten 🙂

  3. Eine kleine Klarstellung (im Artikel könnte man das sonst missverstehen): Versorgungsleistungen müssen die Fluggesellschaften immer erbringen, also auch wenn keine außergewöhnlichen Umständen wie Streik, Unwetter etc. vorliegen.

    Außerdem braucht man der Airline auch nicht unbedingt die Schuld nachweisen, das kann man in der Regel auch gar nicht. Wenn man die gängigen außergewöhnlichen Umstände ausschließen kann (aktueller Streik, extremes Unwetter, medizinischer Notfall an Bord, Terrorwarnung), dann kann man davon ausgehen, dass die Fluggesellschaft “schuld” ist. Sie kann sich übrigens auch bei plötzlichen technischen Defekten oder Erkrankung der Piloten i.d.R. nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. Daher sollte man in den Brief, mit dem man die Entschädigung einfordert einfach pauschal etwas wie “außergewöhnliche Umstände waren nicht zu erkennen” reinschreiben.

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