Rechte Fluggastverodrnung

Ausgefallen oder verspätet – deine Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung

Urlaub und Erholung sind in greifbarer Nähe, aber Asien muss warten, weil sich der Flug verspätet. Welche Ansprüche du bei Flugverspätungen hast und worauf du im Vorfeld achten musst.

Knappe Zeitplanung, wenig Spielraum und verspäteter Abflug – Asienreisen erfolgen aufgrund der langen Flugdauer und günstigeren Flügen oft mit Zwischenlandungen. Ärgerlich, wenn sich der Abflug in der Heimat verspätet oder der Rückflug später durchgeführt wird als du geplant hast. Oder noch schlimmer: der Flug fällt überhaupt aus oder du wirst gar nicht befördert. 

Entschädigung aus der Fluggastrechteverordnung – die Facts

1. Nichtbeförderung

2. Annullierung

3. Verspätung

4. Der Flug startet bzw. landet innerhalb der EU mit einer Fluglinie, die ihren Sitz in der Staatengemeinschaft hat

5. Die Verspätung ist relevant (mindestens zwei Stunden und abhängig von der Distanz)

6. Keine außergewöhnlichen Umstände 

Nichtbeförderung

Trotz gültigem Ticket und rechtzeitigem Check In weigert sich die Fluglinie, dich zu befördern bzw. kann dich nicht befördern, weil der Flug überbucht ist. Bevor eine Airline mit leeren Sitzen abhebt, spekuliert sie eher darauf, dass einige Passagiere stornieren oder nicht mitfliegen können.

In diesem Fall versuchen die Airlines, Freiwillige zu finden und dafür steht eine Entschädigung nicht zu. Interessant kann es allerdings trotzdem sein, sich freiwillig zu melden und etwas später am Zielort anzukommen: Mit etwas Glück erhältst du ein kostenloses Upgrade und Gutscheine, die höher sind als die Entschädigung.

Annullierung des Fluges

Annullierung bedeutet, dass der Flug gestrichen wird. Führen außergewöhnliche Umstände (Wetter, Vulkanausbrüche, etc) dazu, dass der Flug nicht durchgeführt werden kann, stehen keine Entschädigungen zu.

Maßgeblich ist außerdem, wann Passagiere von der Annullierung erfahren: Erfolgt eine Verständigung mindestens zwei Wochen vorher, ist kein Ersatz zu leisten. Bis zu 13 Tage vorher hängt es davon ab, um wie viel sich der alternative Flug (Airlines buchen betroffene Passagiere in der Regel um) verspätet.

Als Annullierung gilt auch, wenn der Abflug mehr als geringfügig vorverlegt wird (in einem Urteil des BGH ging es um neun Stunden).

Entgegen früherer Rechtsprechung, zählen Streiks nun nicht mehr zu den außergewöhnlichen Umständen, die eine Annullierung rechtfertigen.

Verspätungen 

Günstige Flüge sind meist mit Stop Overs verbunden und billiger als Direktverbindungen. Niemand will schließlich irgendwo am Flughafen unnötige Zeit verschwenden und die Zeit totschlagen, wo er doch früher den Zielort erkunden könnte. Wem es egal ist, weil er verfügbare Zeit zum Bloggen, Lesen oder für andere Aktivitäten gerne nützt, wird mit günstigeren Verbindungen belohnt. Viel Puffer wird dabei nicht eingeplant, denn zu lange muss der Zwischenstopp auch wieder nicht dauern.

Asien ist eine beliebte Destination im Winter und gerade dieser Umstand führt zu den meisten Verspätungen: Flugzeuge die im Freien stehen, müssen enteist werden. Aber auch nötige technische Wartungen oder eine Verzögerung, wenn der Flug von einer anderen Destination verspätet kommt, können die Nerven ganz schön auf die Probe stellen.

Anschlussflug endgültig verpasst 

Innerhalb der Star Alliance ist es üblich, dass Anschlussflüge warten – sofern es nicht allzu lange dauert und dabei sprechen wir üblicherweise in einem Rahmen von bis zu 15 Minuten. Passagiere werden darüber im Flugzeug verständigt. Gleiches gilt auch, wenn sich ein Gate für den Anschlussflug ändert. Vernetzung und Big Data machen es möglich.

Airlines versuchen in der Regel, Passagiere auf einen anderen Flug umzubuchen. Trotzdem führt das oft dazu, dass die Ankunft am Zielort zumindest um zwei Stunden verspätet erfolgt. Maßgeblich ist nämlich nicht der verspätete Abflug, sondern die Ankunft am Zielort und die Entschädigung beträgt zwischen 250€ und 600€, je nach Entfernung der Destination. Bei Asienflügen kommt die höchste Entschädigungsleistung zum Tragen, da hier mehr als 3500 Kilometer zurückgelegt werden. Verspätungen des Teilfluges sind hiermit ebenfalls abgegolten. 

Vorab sollte man sich allerdings den Verspätungsgrund schriftlich bestätigen lassen und sämtliche Rechnungen für Konsumationen am Flughafen aufheben – sofern sich die Airline weigert, für die angemessene Verpflegung aufzukommen. Von Verspätungen betroffene Passagiere haben nämlich Anspruch auf Betreuungsleistungen. Dazu zählen unter anderem Getränke, Speisen (je nach Dauer der Verspätung), Telefonate und unter Umständen Übernachtungsleistungen (inklusive Transfer zum Hotel). 

Irgendwann geht aber auch die Zeitrechnung der Airlines nicht mehr auf und der Weiterflug kann nicht mehr warten. Dann heißt es, sich für den verpassten Anschlussflug entschädigen zu lassen. 

Höhe der Ausgleichszahlungen bei Verspätungen – die Facts:

  • Bis 1500 Kilometer: mindestens zwei Stunden (250,-)
  • Zwischen 1500 und 3500 Kilometer: mindestens drei Stunden (400,-)
  • Ab 3500 Kilometer: mindestens vier Stunden (600,-)

Abflug bzw. Ankunft innerhalb der EU 

Die Fluggastverordnung basiert auf EU-Recht und somit muss der Abflug in einem Mitgliedsstaat der EU erfolgen. Schweiz, Norwegen und Island sind keine Mitgliedsstaaten. Eine Anwendung der Fluggastrechteverordnung ergibt sich allerdings daraus, dass die Fluglinien dieser Staaten den EU-Airlines gleichgestellt sind.

Etwas komplizierter wird es mit der Voraussetzung, dass der Flug von einer EU-Airline durchgeführt wird. Es bedeutet, dass die Fluglinie ihren Sitz innerhalb der EU haben muss. Aus steuerrechtlichen Gründen verlegen einige Unternehmen diesen gerne in ein anderes Land.

Von Bedeutung ist dieser Umstand außerdem dafür, wer bei Umbuchungen schlussendlich für die Ersatzleistung bezahlen muss. Lange Zeit galt nämlich die Regelung, dass die Airline zuständig war, die den Flug durchführen hätte sollen bzw. bei Verspätungen durchgeführt hat. Dies war insbesondere problematisch, wenn der Flug bei einer EU-Airline gebucht war, diese aber zu einer Nicht-EU-Airline umgebucht hat. Das galt auch innerhalb der Star Alliance und war mitunter ein beliebter Grund, um Ersatzforderungen abzuschmettern.

Bereits 2016 entschied der BGH, dass der ursprüngliche Vertragspartner (bei Umbuchungen) für den Ersatz aufkommen muss. Bestätigt wurde diese Auslegung vor wenigen Monaten von einem schwedischen Gericht. 

Außergewöhnliche Gründe

Airlines versuchen immer, einen außergewöhnlichen Grund für die Verspätungen zu nennen, denn in diesem Fall entgehen sie den Ersatzzahlungen. Das Wetter ist dabei die beliebteste Ausrede um Passagiere zum Aufgeben zu bewegen. Egal welcher außergewöhnliche Grund aber genannt wird, er ist im Einzelfall nachzuweisen.

Entgegen der frühen Rechtsprechung zählen Streiks nunmehr nicht mehr automatisch zu den außergewöhnliche Gründen und Flugpassagiere können sich unter Umständen einen Ersatz erstreiten. Insgesamt lohnt es sich aber immer öfter, sich nicht abspeisen zu lassen, denn die Gerichte gingen in den letzten zwei Jahren dazu über, die EU-Verordnung zugunsten der Konsumenten auszulegen.

 

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